„Nicht obligatorische Beschaffenheitsprüfung“ – Was ist das?

Seit 2005 gibt es im deutschen Saatgutrecht das Verfahren der „Nicht obligatorischen Beschaffenheitsprüfung“. Nach § 12 (1b) der Saatgutverordnung kann die zuständige Anerkennungsstelle es bei Z-Saatgut von Getreide genehmigen.

Dieses Verfahren ist dem dänischen Anerkennungsverfahren angenähert. Die Wirtschaft erhält im Vorfeld mehr Eigenverantwortung. Es müssen nicht mehr alle Partien so strikt wie im„normalen“ Anerkennungsverfahren bis zum Inverkehrbringen geprüft werden. Im Nachhinein werden die aufbereiteten Partien aber sehr genau untersucht und die Ergebnisse werden im Internet veröffentlicht. Die Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen hat in Zusammenarbeit mit der Saatgutwirtschaft zwei Verfahrensabläufe erarbeitet.

Die „Verfahrensabläufe für die Umsetzung von § 12 (1b) SaatgutV für das Erntejahr 2006“ beschreiben das neue Verfahren. Dabei sind folgende Punkte besonders zu beachten:

  • Nach § 8 (2) SaatgutV anerkannte Vermehrungsvorhaben sind ausgeschlossen.
  • Probenahme kann aus max. 120 t vorgereinigter Rohware erfolgen; eine Verfahrensweise aus aufbereiteter Saatware ist ebenfalls möglich.
  • Die Untersuchungsergebnisse müssen die Mindestnormen der SaatgutV erreichen.
  • Anerkennungsbescheide werden für je 30 t erteilt. Ergebnisse der Beschaffenheitsprüfung dürfen nicht auf dem amtlichen Etikett, aber auf einem Zusatzetikett oder einem weißen, nicht amtlichen Anhang des amtlichen Etiketts erscheinen.
  • Aus der aufbereiteten Saatware wird je 30 t eine Kontrollprobe mit einem von der zuständigen Anerkennungsstelle überprüften und zugelassenen automatischen Probenahmegerät gezogen.
  • Kontrollproben werden untersucht und die Ergebnisse im Internet veröffentlicht.
  • Die Wirtschaft hat eine Empfehlung für Entschädigungsregelungen vereinbart, die Käufer und Verkäufer beim Kauf von im Rahmen des Verfahrens anerkanntem Saatgut anwenden können.
  • Die Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen hat einen Maßnahmenkatalog erstellt.
  • Ab der Anerkennungssaison 2006/2007 sind neben Weizen und Gerste sowie Mais auch Roggen und Triticale für das Verfahren zugelassen.
  • Es werden 25 % der Kontrollproben, mindestens aber eine je Partie, untersucht.    
D/HRO   Mecklenburg-Vorpommern   D/TF   Brandenburg
D/HAL   Sachsen-Anhalt   D/H   Niedersachsen
D/BN   Nordrhein-Westfalen   D/KH   Rheinland-Pfalz
D/KS   Hessen   D/J   Thüringen
D/MEI   Sachsen   D/KA   Baden Württemberg
D/FS   Bayern   D/KI   Schleswig-Holstein

 

Suchkriterium für den Landwirt ist die jeweilige Anerkennungsnummer.

Die ersten Ergebnisse der Kontrollproben zeigen, dass die Anforderungen an die Anerkennung bei den meisten Partien erfüllt sind.

Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen sollen dem Landwirt ab einem bestimmten Wert Entschädigungen zustehen. Dies bezüglich wurde von der Wirtschaft ein Katalog vorgelegt. Von Seiten der Anerkennungsstellen greift ein Maßnahmenkatalog. Beides wird ebenfalls im Internet veröffentlicht unter www.ag-akst.de „Nicht obligatorische Beschaffenheitsprüfung“ bei Getreide.

Die Anerkennungsstellen würden sich über Wortmeldungen aus der Praxis freuen.

Im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen für landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut in Deutschland

Willi Thiel

Verfahrensabläufe für die Umsetzung von § 12 (1b) SaatgutV für das Erntejahr 2007

1. Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren

1.1 Einreichen des Antrages auf Anerkennung mit folgenden Ergänzungen:

In Frage kommen nur Vermehrungen zu Zertifiziertem Saatgut von Getreide. In Verbindung mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 4 SaatgutV hat der Antragsteller gegenüber der Anerkennungsstelle im Hinblick auf § 12 (1b) SaatgutV („Nicht obligatorische Beschaffenheitsprüfung“)

1) zu beantragen, dass er grundsätzlich am Verfahren nach § 12 (1b) SaatgutV („Nicht obligatorische Beschaffenheitsprüfung“) teilnehmen will.2) diejenigen Aufbereiter zu benennen, bei denen das Saatgut im Rahmen der „Nicht obligatorischen Beschaffenheitsprüfung“ gereinigt und aufbereitet
werden soll.

3) zu erklären, dass eine Vereinbarung zwischen Antragsteller und Aufbereiter besteht und der Aufbereiter die technischen Voraussetzungen einer
automatischen Probenahme nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen geschaffen hat.

4) zu erklären, dass die benannten Aufbereiter zum Zeitpunkt der Probenahme nach § 11 SaatgutV ermächtigt sind, bei der jeweiligen Anerkennungsstelle
den betreffenden Antrag für einzelne Partien der Sorten des Antragstellers zu stellen.

5) sein Einverständnis zu erklären, dass die Ergebnisse der im Rahmen der „Nicht obligatorischen Beschaffenheitsprüfung“ untersuchten Kontrollproben
veröffentlicht werden.

6) zu erklären, dass alle benannten Aufbereiter dem Antragsteller gegenüber ihr Einverständnis erklärt haben, dass die Ergebnisse der im Rahmen der „Nicht
obligatorischen Beschaffenheitsprüfung“ untersuchten Kontrollproben veröffentlicht werden.

Alle genannten Anträge und Erklärungen von 1) bis 6) sind bis spätestens 31.05.2007 zu stellen bzw. abzugeben.

Hierbei gilt ausnahmslos eine Ausschlussfrist, d. h. Anmelder, Aufbereiter bzw. Vermehrer können definitiv nicht am Verfahren der „Nicht obligatorischen
Beschaffenheitsprüfung“ teilnehmen, wenn nicht alle der genannten Anträge und Erklärungen von 1) bis 6) bis zum 31.05.2007 der Anerkennungsstelle vorliegen.

1.2 Anforderungen an den Feldbestand

Der Feldbestand muss die gesetzlichen Normen erfüllen.
Nach § 8 (2) SaatgutV feldbesichtigte Vermehrungsvorhaben können nicht am Verfahren der „Nicht obligatorischen Beschaffenheitsprüfung“ teilnehmen.

1.3 Partiebezogener Antrag

Auf der zur Anerkennungsprobe gehörigen Probenahmebescheinigung stellt der Aufbereiter für die betreffenden Saatgut-Partien den Antrag zur Teilnahme am
NOB-Verfahren.

2. Es ist möglich über zwei Verfahren an der „Nicht obligatorischen Beschaffenheitsprüfung“ teilzunehmen (A: Vorgereinigte Rohware, B: Aufbereitete Saatware):

A) Vorgereinigte Rohware

A1) Vorreinigung

Die geerntete Ware wird vorgereinigt. Art und Ausmaß der Vorreinigung liegen in Verantwortung des Aufbereiters. Daher wird „vorgereinigte Rohware“ nicht genauer
definiert.

A2) Lagerung

Ebenso wie im „normalen“ Anerkennungsverfahren außerhalb von § 12 (1b) SaatgutV wird die Art der Lagerung nicht vorgeschrieben.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten wie z. B. Silo, Schüttlager, Kisten, Bigbags. Es können mehrere Vermehrungsvorhaben derselben Art, Sorte und Kategorie
zusammen gelagert werden, sofern 1.2 erfüllt ist.

A3) Probenahme

Bei der Probenahme wird die vorgereinigte Rohware zu Probenahmeeinheiten von höchstens 120 t zusammengefasst und von je 2 t Rohware eine repräsentative
Erstprobe entnommen. Je Probenahmeeinheit müssen jedoch mindestens 25 Erstproben vorliegen.
Die Beprobung hat ordnungsgemäß nach Probenehmerrichtlinie zu erfolgen. Als Geräte können Handprobenstecher, automatische Probenahmegeräte und darüber
hinaus auch pneumatische Probenahmegeräte o. a. eingesetzt werden. Die Erstproben einer Probenahmeeinheit werden zu einer Mischprobe vereinigt. Eine mögliche Behandlung der Probe liegt in der Verantwortung der Firma/des Aufbereiters.

A4) Amtliche Probenahmebescheinigung

  1. Der Aufbereiter beantragt die Anerkennung nach § 12 (1b) bei der Anerkennungsstelle, und zwar auf der amtlichen Probenahmebescheinigung
    für die auf dieser genannte(n) Partie(n), die in der Summe höchstens 120 t betragen dürfen.
  2. Der Probenehmer kennzeichnet auf der Probenahmebescheinigung, dass die Probe aus vorgereinigter Rohware gezogen wurde.
  3. Die Anerkennungsnummern und Mengen werden den Partien durch den Probenehmer zugeordnet.
  4. Der Aufbereiter kennzeichnet auf der Probenahmebescheinigung, ob die Kontrollproben vor oder nach der Beizung gezogen werden sollen.

A5) Beschaffenheitsprüfung

Der Probenehmer sendet die Durchschnittsprobe an die amtliche oder amtlich beauftragte Saatgutprüfstelle. Dort wird sie entsprechend dem „normalen“ Anerkennungsverfahren untersucht. Es erfolgt keine Reinigung der Probe in der amtlichen bzw. amtlich beauftragten Saatgutprüfstelle vor der Untersuchung.
Die Normen der SaatgutV müssen eingehalten werden.
Wenn die Kontrollproben (siehe A7) nach der Beizung gezogen werden, dann erfolgt die Keimfähigkeitsbestimmung zusätzlich nach Laborbeizung!

A6) Erteilung des Bescheides nach § 14 SaatgutV

Es wird je angefangene 30 t (d.h. je Anerkennungsnummer an gesamten Verteiler) ein Bescheid erstellt. Alle Bescheide enthalten die Untersuchungs-Nr. und die
ermittelten Ergebnisse der Durchschnittsprobe sowie die beteiligten Vermehrungsvorhaben. Auf den speziellen Fall des § 12 (1b) wird hingewiesen.
Mögliche Entscheidungen:

  1. Die Durchschnittsprobe erfüllt die Normen der SaatgutV: Ein Anerkennungsbescheid je Partie wird erstellt.
  2. Die Durchschnittprobe erfüllt die Normen der SaatgutV nicht: Alle Partien werden nicht anerkannt. Alle Bescheide enthalten den
    Aberkennungsgrund.
    Eine erneute Vorstellung nach § 12 (1b) ist nicht möglich.
    Um ggf. doch noch eine Anerkennung zu erreichen, ist die Aufbereitung und Reinigung der Gesamtpartie oder von Einzelpartien erforderlich (Übergang
    auf „normales“ Anerkennungsverfahren außerhalb von § 12 (1b) SaatgutV.).


A7) Endgültige Aufbereitung; Probenahme der Kontrollproben

Der Aufbereiter bereitet die Ware später (z.B. erst bei Nachfrage) endgültig auf. Nach der Aufbereitung entnimmt der Probenehmer mittels automatischem Probenahmegerät entsprechend der Probenehmerrichtlinie eine Kontrollprobe jeder aufbereiteten 30 t Partie oder Teilpartie. Die Probenahme kann vor oder nach der
Beizung erfolgen. Auf jeder Probenahmebescheinigung wird die betreffende Anerkennungsnummer im entsprechenden Feld genannt und es werden die
Anerkennungsnummern der zugehörigen Partien aufgeführt. Der Probenehmer kreuzt an, dass es sich um Kontrollproben nach § 12 (1b) handelt.
Der Probenehmer teilt der Anerkennungsstelle umgehend mit, von welchen Partien er Kontrollproben gezogen hat (Übergabe eines Exemplares der amtlichen
Probenahmebescheinigung).
Die Anerkennungsstelle entscheidet über die Lagerung und Einreichung der Kontrollproben.

A8) Kennzeichnung mit amtlichem Etikett

Im Abschnitt „Zusätzliche Angaben“ des amtlichen Etiketts erfolgt die Angabe „geprüft nach § 12 (1b) SaatgutV“. Auf dem amtlichen Etikett werden keine
Ergebnisse über Keimfähigkeit und TKM mitgeteilt.
Verwendet werden kann für die Angabe von KF und TKM aber ein Zusatzetikett. Alternativ zum Zusatzetikett kann ein amtliches Etikett mit einem nicht amtlichen,
weißen Anhang verwendet werden; letzterer darf nur folgende Punkte beinhalten:

- TKM
- Keimfähigkeit
- Barcode
- Adresse des Aufbereiters
- Öko. Kenn-Nr
- Kornzahl je Packungseinheit
- Lf (wird zukünftig nicht mehr als Kf auf amtlichem Etikett ausgewiesen)

A9) Kontrollproben-Untersuchung, Ergebnis-Veröffentlichung


Die Kontrollproben werden von der Anerkennungsstelle zeitnah eingezogen. In 2007 sollen 25 % der Kontrollproben, mindestens jedoch je Probenahmeeinheit
eine Kontrollprobe, zeitnah untersucht werden.
Bei Unregelmäßigkeiten obliegt es der Anerkennungsstelle, bis zu 100 % der Kontrollproben untersuchen zu lassen.
Die Kontrollproben-Ergebnisse müssen die jeweiligen Normen der SaatgutV erreichen.
Die Ergebnisse der Kontrollproben-Untersuchungen werden im Internet veröffentlicht, soweit gewünscht bzw. für notwendig gehalten zusätzlich durch jede
Anerkennungsstelle in einer Fachzeitschrift.

A10) Rücknahme der Anerkennung

Unterschreiten bei der Kontrollprobenuntersuchung die Werte für Keimfähigkeit, und/oder Reinheit und/oder Besatz nicht nur die Anerkennungsnorm sondern auch
die in Anlehnung an die Saatgutverkehrskontrolle in Abstimmung mit der Saatgutwirtschaft festgelegten Toleranzen so wird die Anerkennung zurück
genommen. Die Durchführung der Rücknahme lehnt sich dabei an § 18 SaatgutV an. Danach darf Saatgut solcher Partien ab sofort nicht mehr in den Verkehr gebracht
werden. Ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das
Saatgut abgegeben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für
den Besitzer des Saatgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der Rücknahme zu
unterrichten. Die Anerkennungsstelle überprüft stichprobenartig ob die Saatguterwerber ordnungsgemäß informiert wurden. Bei Zuwiderhandlungen
greifen weitere Maßnahmen des entsprechenden Maßnahmenkataloges und die Erwerber werden seitens der zuständigen Anerkennungsstelle informiert.
Über die Rücknahme der Anerkennung werden Züchter, VO- Firma, Aufbereitungsbetrieb, Probenehmer und Vermehrer in Kenntnis gesetzt.
Hannover, 21.12.2006 Seite 8 von 11

B) Aufbereitete Saatware

B1) Reinigung

Die geerntete Ware wird gereinigt und aufbereitet, und zwar in derselben Weise wie im „normalen“ Anerkennungsverfahren außerhalb von § 12 (1b) SaatgutV.

B2) Lagerung

Ebenso wie im „normalen“ Anerkennungsverfahren außerhalb von § 12 (1b) SaatgutV wird die Art der Lagerung nicht vorgeschrieben.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten wie z. B. Silo, Schüttlager, Kisten, Bigbags u. a. Es können mehrere Vermehrungsvorhaben derselben Art, Sorte und Kategorie
zusammen gelagert werden, sofern 1.2 erfüllt ist.

B3) Probenahme

An jeweils angefangenen 30 t aufbereiteter Saatware erfolgt die Probenahme mit Hilfe eines automatischen Probenahmegerätes entsprechend der
Probenehmerrichtlinie. Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Aufbereitung.

B4) Amtliche Probenahmebescheinigung

1) Der Aufbereiter beantragt die Anerkennung nach § 12 (1b) bei der Anerkennungsstelle, und zwar auf der amtlichen Probenahmebescheinigung
für die auf dieser genannte(n) Partie(n), die in der Summe höchstens 120 t betragen dürfen.

2) Der Probenehmer kennzeichnet auf der Probenahmebescheinigung, dass die Probe aus aufbereiteter Saatware gezogen wurde.

3) Die Anerkennungsnummern und Mengen werden den Partien durch den Probenehmer zugeordnet.

B5) Beschaffenheitsprüfung und Kontrollproben

Die Anerkennungsstelle weist den Probenehmer an, welche der nach B3) und B4) entstandenen Probe(n) an das Saatgutlabor gesandt werden soll(en).
Die Anerkennungsstelle entscheidet welche Probe als Untersuchungsprobe herangezogen wird. Die weiteren Proben dienen als mögliche Kontrollproben.
Der Probenehmer sendet die Probe(n) an die amtliche oder amtlich beauftragte Saatgutprüfstelle. Dort erfolgt die Untersuchung entsprechend dem „normalen“
Anerkennungsverfahren. Die Normen der SaatgutV müssen eingehalten werden.

B6) Erteilung des Bescheids nach § 14 SaatgutV

Es wird je angefangene 30 t (d.h. je Anerkennungsnummer an gesamten Verteiler) ein Bescheid erstellt. Alle Bescheide enthalten die Untersuchungs-Nr., die
ermittelten Ergebnisse der einen untersuchten Saatware-Probe und die beteiligten Vermehrungsvorhaben. Auf den speziellen Fall des § 12 (1b) wird hingewiesen,
Mögliche Entscheidungen:

1) Die Untersuchungsprobe erfüllt die Normen der SaatgutV:
Ein Anerkennungsbescheid je Partie wird erstellt.

2) Die Untersuchungsprobe erfüllt die Normen der SaatgutV nicht:
Alle Partien werden nicht anerkannt: Ein Bescheid je angefangene 30 t wird erstellt.
Eine erneute Vorstellung nach § 12 (1b) ist nicht möglich.
Um doch noch eine Anerkennung zu erreichen, muss eine erneute Aufbereitung und Reinigung der Lagerungseinheit oder von Einzelpartien
und das Durchlaufen des „normalen“ Anerkennungsverfahrens erfolgen.

B7) Kennzeichnung mit amtlichem Etikett

Im Abschnitt „Zusätzliche Angaben“ des amtlichen Etiketts erfolgt die Angabe „geprüft nach § 12 (1b) SaatgutV“. Auf dem amtlichen Etikett werden keine
Ergebnisse über Keimfähigkeit und TKM mitgeteilt.
Verwendet werden kann für die Angabe von KF und TKM aber ein Zusatzetikett. Alternativ zum Zusatzetikett kann ein amtliches Etikett mit einem nicht amtlichen,
weißen Anhang verwendet werden; letzterer darf nur folgende Punkte beinhalten:

- TKM
- Keimfähigkeit
- Barcode
- Adresse des Aufbereiters
- Öko. Kenn-Nr.
- Kornzahl je Packungseinheit
- Lf (wird zukünftig nicht mehr als Kf auf amtlichem Etikett ausgewiesen)

B8) Kontrollproben-Untersuchung, Ergebnis-Veröffentlichung

Die Kontrollproben werden von der Anerkennungsstelle zeitnah eingezogen. In 2007 sollen 25 % der Kontrollproben, mindestens jedoch je Probenahmeeinheit
eine Kontrollprobe, zeitnah untersucht werden.
Bei Unregelmäßigkeiten obliegt es der Anerkennungsstelle, bis zu 100 % der Kontrollproben untersuchen zu lassen.
Die Kontrollproben-Ergebnisse müssen die jeweiligen Normen der SaatgutV erreichen.
Die Ergebnisse der Kontrollproben-Untersuchungen werden im Internet veröffentlicht, soweit gewünscht bzw. für notwendig gehalten zusätzlich durch jede
Anerkennungsstelle in einer Fachzeitschrift.

B9) Rücknahme der Anerkennung

Unterschreiten bei der Kontrollprobenuntersuchung die Werte für Keimfähigkeit, und/oder Reinheit und/oder Besatz nicht nur die Anerkennungsnorm sondern auch
die in Anlehnung an die Saatgutverkehrskontrolle in Abstimmung mit der Saatgutwirtschaft festgelegten Toleranzen so wird die Anerkennung zurück genommen.
Die Durchführung der Rücknahme lehnt sich dabei an § 18 SaatgutV an. Danach darf Saatgut solcher Partien ab sofort nicht mehr in den Verkehr
gebracht werden. Ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das
Saatgut abgegeben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für
den Besitzer des Saatgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der Rücknahme zu
unterrichten. Die Anerkennungsstelle überprüft stichprobenartig ob die Saatguterwerber ordnungsgemäß informiert wurden. Bei Zuwiderhandlungen
greifen weitere Maßnahmen des entsprechenden Maßnahmenkataloges und die Erwerber werden seitens der zuständigen Anerkennungsstelle informiert.
Über die Rücknahme der Anerkennung werden Züchter, VO- Firma, Aufbereitungsbetrieb, Probenehmer und Vermehrer in Kenntnis gesetzt.

Antrag zur Teilnahme am Verfahren nach § 12 (1b) SaatgutV („Nicht obligatorische Beschaffenheitsprüfung“)
Maßnahmenkatalog
  • Veröffentlichung aller Ergebnisse
  • Vorort-Kontrolle Probenahme, -lagerung, -registrierung
  • Ahndung vor Ort

    Feststellung kleiner Fehler
                   - Ermahnung
                   - erneute Unterweisung

    wiederholte kleine Unregelmäßigkeiten
                   - Verwerfung der Proben
                   - Ausschluss dieser Partien vom Verfahren NOB
                   - Abmahnung des Probenehmers bzw. der Firma
                   - befristeter Ausschluss der Firma vom Verfahren NOB
                   - Entbindung des Probenehmers

    grobe Unregelmäßigkeiten, bzw. Betrug  an einzelnen bzw. an einer Gruppe von Proben
                   - genereller Ausschluss vom Verfahren NOB
                   - ausschließlich amtliche Probenahme durch firmenunabhängige Probenehmer
                   - Einleitung rechtlicher Schritte/Staatsanwaltschaft
  • Bewertung der Analysenergebnisse der Kontrollproben

Um Einflüsse der Probenlagerung auf das Ergebnis auszuschließen, ist die Beschaffenheit der Kontrollproben innerhalb von sechs Wochen nach Probeneingang im Saatgutlabor zu prüfen. An allen Proben wird nur die Keimfähigkeit und nicht die Lebensfähigkeit bestimmt.

Vorgereinigte Rohware

Die Kontrollproben sind jede für sich auf Reinheit, Besatz und Keimfähigkeit zu untersuchen. Die Ergebnisse müssen die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nach SaatgutV Anlage 3 erfüllen. Jede Nichteinhaltung der Mindestanforderungen gilt als Verstoß gegen die SaatgutV. Die Anerkennung der betreffenden Partie wird zurückgenommen, wenn die Ergebnisse außerhalb der Toleranzen liegen.
Weicht das Ergebnis auch nur einer Kontrollprobe von den Mindestanforderungen ab, so sind die anderen, zur Probenahmeeinheit gehörigen Kontrollproben, ebenfalls zu untersuchen und die Einhaltung der Mindestanforderungen ist zu prüfen.

Saatware

Die Kontrollproben sind jede für sich auf Reinheit, Besatz und Keimfähigkeit zu untersuchen. Die Ergebnisse müssen die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nach SaatgutV Anlage 3 erfüllen. Jede Nichteinhaltung der Mindestanforderungen gilt als Verstoß gegen die SaatgutV und kann von der Anerkennungsstelle geahndet werden.
Weicht das Ergebnis auch nur einer Kontrollprobe von den Mindestanforderungen ab, so sind die anderen, zur Probenahmeeinheit gehörigen Kontrollproben, ebenfalls zu untersuchen und auf die Einhaltung der Mindestanforderungen zu überprüfen.
Die Anerkennung aller zusammengelagerten Partien einer Probenahmeeinheit ist zurückzunehmen, wenn eine Probe außerhalb der Toleranzen liegt. Werden die Partien einzeln gelagert, so ist nur für die betreffenden Saatgutpartien die Anerkennung zurückzunehmen, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen.

Toleranzen für die nichtobligatorische Beschaffenheitsprüfung:

Handbook of Tolerances and of Measure of Precision for Seed Testing by S.R. Miles (Proc. Int. Seed Test. Ass., 28(3),1963)


Bestimmung

Grundlage

Irrtumswahrscheinlichkeit (%)

Reinheit

P15

5

Besatz

F3

5

Keimfähigkeit

G7

5

 

Wertebereiche bei Anwendung der SVK Toleranzen, die die Rücknahme der Anerkennung bewirken:

Keimfähigkeit (%)

Norm

Rücknahme bei

92

< 89

90

< 86

85

< 80

Reinheit (%)

Norm

Rücknahme bei

98

< 97,39

Besatz (Stück)

Norm

Rücknahme bei

0

≥ 1

3

≥ 7

4

≥ 9

6

≥ 11

7

≥ 13

10

≥ 16

Was ist zu tun, wenn Mindestanforderungen zur Anerkennung nicht erreicht werden:

    • Untersuchung aller Kontrollproben, die zu der gleichen Probenahmeeinheit gehören (Erhöhung der Anzahl der Kontrollproben)
    • bei Unterschreitungen bis zur Toleranzgrenze entscheidet die
      Anerkennungsstelle über Maßnahmen, z. B. Ermahnung des Probenehmers
      und der Firma, weitere Kontrollen, Unterweisungen u.w.
    • bei Unterschreitung der Toleranzgrenze
      Zurücknahme der Anerkennung sowie Ermahnung des Aufbereiters/Firma
    • wiederholtes Unterschreiten der Mindestanforderungen und der Toleranzgrenze führt zum Ausschluss des Aufbereiters/Firma vom Verfahren

 

 

Kontrollproben-Ergebnisse

In der Datei „Kontrollproben-Ergebnisse.pdf“ lassen sich deutschlandweit die Ergebnisse aller bisher im Rahmen des neuen Anerkennungsverfahrens mit der „Nicht obligatorischen Beschaffenheitsprüfung“ untersuchten Kontrollproben finden. Finden weitere Untersuchungen von Kontrollproben statt, erfolgt eine Aktualisierung dieser Datei.
Die Ergebnisse sind nach Anerkennungsstellen bzw. Bundesländern, Aufbereitungsbetrieben und den Anerkennungsnummern sortiert.
Wird eine bestimmte Partie gesucht, ist das Suchkriterium die jeweilige Anerkennungsnummer.
Diese kann bei der Suchfunktion („Fernglas“) eingegeben werden.

Werden die Normen der Saatgutverordnung, Anlage 3, Nr.1 (Fundstelle z.B. http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b199025f.pdf, Seite 28) erreicht, steht in der Spalte „Anforderungen zur Anerkennung erfüllt“ ein „Ja“; die Untersuchungswerte sind dann nicht aufgeführt.

Werden die Normen der Saatgutverordnung, Anlage 3, Nr.1 nicht erreicht, steht in der Spalte „Anforderungen zur Anerkennung erfüllt“ ein „Nein“; die Untersuchungswerte sind dann im Einzelnen aufgeführt.
Dabei entsprechen die Datei-Spalten
„Reinheit in %“ der Spalte 5 der genannten Anlage,
„Besatz in Stück“ der Spalte 8 der genannten Anlage,
„Andere Getreide inU Stück“ der Spalte 7 der genannten Anlage,
„Keimfähigkeit in %“ der Spalte 3 der genannten Anlage.
Die Untersuchung auf Tausendkornmasse ist nicht obligatorisch; wurde nicht untersucht, ist eine „-1“ ausgewiesen

NOB Kontrollproben Ergebnisse seit 2014
Entschädigungskatalog der Wirtschaft für Saatgut-Käufer